Abkommen von Nizza
Über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
vom 15. Juni 1957
Revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967, in Genf am 13. Mai 1977 und
geändert in Genf am 28. September 1979
ARTIKEL 1
Bildung eines besonderen Verbandes;
Annahme einer internationalen Klassifikation;
Begriffsbestimmungen und Sprachen der Klassifikation
- Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen
besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im Folgenden als "die
Klassifikation" bezeichnet) an.
- Die Klassifikation besteht
- einer Klasseneinteilung, gegebenenfalls mit erläuternden Anmerkungen;
- einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen (im
Folgenden als "alphabetische Liste" bezeichnet) mit Angabe der
Klasse, in welche die einzelne Ware oder Dienstleistung eingeordnet ist.
- Die Klassifikation umfasst
- die Klassifikation, die 1971 von dem im Übereinkommen zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum vorgesehenen
Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im Folgenden als
"Internationales Büro" bezeichnet) veröffentlicht wurde,
wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die der Klasseneinteilung in
dieser Veröffentlichung beigefügten erläuternden Anmerkungen solange
als vorläufig und als Empfehlungen anzusehen sind, bis erläuternde
Anmerkungen zur Klasseneinteilung von dem in Artikel 3 erwähnten
Sachverständigenausschuss erstellt werden;
- die Änderungen und Ergänzungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 des
Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 und der Stockholmer Fassung dieses
Abkommens vom 14. Juli 1967 vor In-Kraft-Treten der gegenwärtigen
Fassung in Kraft getreten sind;
- alle nach Artikel 3 dieser Fassung des Abkommens erfolgenden Abänderungen,
die nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Fassung in Kraft treten.
- Die Klassifikation ist in englischer und in französischer Sprache
abgefasst, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
-
- Die in Absatz 3 Ziffer i bezeichnete Klassifikation mit den in Absatz
3 Ziffer ii bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die vor dem
Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung
aufgelegt wird, in Kraft getreten sind, ist in einer beim
Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im
Folgenden als "Generaldirektor" und als
"Organisation" bezeichnet) hinterlegten Urschrift in französischer
Sprache enthalten. Die in Absatz 3 Ziffer ii bezeichneten Änderungen
und Ergänzungen, die nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des
Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft treten, werden
ebenfalls in einer Urschrift in französischer Sprache beim
Generaldirektor hinterlegt.
- Der englische Wortlaut der in Buchstabe a bezeichneten Texte wird von
dem in Artikel 3 bezeichneten Sachverständigenausschuss unverzüglich
nach In-Kraft-Treten dieser Fassung des Abkommens erstellt. Seine
Urschrift wird beim Generaldirektor hinterlegt.
- Die in Absatz 3 Ziffer iii bezeichneten Abänderungen werden in einer
Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor
hinterlegt.
- Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung
mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen
Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer
Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen
Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher,
italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in
anderen Sprachen erstellt, welche die in Artikel 5 genannte Versammlung
bestimmen kann.
- Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren- oder
Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefasst ist,
entsprechende Serialnummer an sowie
- bei der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste die
Serialnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in französischer Sprache
abgefassten alphabetischen Liste hat, und umgekehrt;
- bei einer nach Absatz 6 abgefassten alphabetischen Liste die
Serialnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in englischer Sprache
abgefassten alphabetischen Liste oder in der in französischer Sprache
abgefassten alphabetischen Liste hat.
ARTIKEL 2
Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation
- Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat
die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes
beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation die Länder des besonderen
Verbandes weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke
noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
- Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Klassifikation
als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
- Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in
den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von
Marken die Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die
Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
- Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste aufgenommen
ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die an dieser Benennung etwa
bestehen.
ARTIKEL 3
Sachverständigenausschuss
- Es wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, in dem jedes Land des
besonderen Verbandes vertreten ist.
-
- Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es
beantragt, wird Länder außerhalb des besonderen Verbandes, die
Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich in den
Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu
lassen.
- Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken
spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedsländern
mindestens eines dem besonderen Verband angehört, ein, sich in den
Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu
lassen.
- Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuss es
beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und
internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie
interessierenden Beratungen teilzunehmen.
- Der Sachverständigenausschuss
- entscheidet über Abänderungen der Klassifikation;
- richtet an die Länder des besonderen Verbandes Empfehlungen, um den
Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche
Anwendung zu fördern;
- trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen
auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation zu
haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch die
Entwicklungsländer beitragen;
- ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen.
- Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin
wird den in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen
Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation maßgeblich
beitragen können, die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen der
Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
- Vorschläge für Abänderungen in der Klassifikation können von der zuständigen
Behörde jedes Landes des besonderen Verbandes, vom Internationalen Büro,
von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b im Sachverständigenausschuss
vertretenen zwischenstaatlichen Organisation und von jedem Land oder jeder
Organisation, das oder die vom Sachverständigenausschuss eigens dazu
aufgefordert worden ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem
Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses
und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses,
in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.
- Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme.
-
- Vorbehaltlich des Buchstabens b fasst der Sachverständigenausschuss
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und
abstimmenden Länder des besonderen Verbandes.
- Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Klassifikation bedürfen
einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und abstimmenden Länder
des besonderen Verbandes. Als Änderung ist jeder Überführung von
Waren oder Dienstleistungen aus einer Klasse in eine andere oder jede
Bildung einer neuen Klasse anzusehen.
- Die in Absatz 4 genannte Geschäftsordnung sieht, außer in besonderen
Fällen, vor, dass die Annahme von Änderungen der Klassifikation am
Ende bestimmter Zeiträume erfolgt; die Länge jedes Zeitraums wird vom
Sachverständigenausschuss festgesetzt.
- Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
ARTIKEL 4
Notifikation, In-Kraft-Treten und Veröffentlichung der Abänderungen
- Das Internationale Büro benachrichtigt die zuständigen Behörden der Länder
des besonderen Verbandes über die vom Sachverständigenausschuss
beschlossenen Abänderungen sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses.
Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der
Benachrichtigung in Kraft. Jede andere Abänderung tritt zu dem Zeitpunkt in
Kraft, den der Sachverständigenausschuss bei der Annahme der Abänderung
festlegt.
- Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Abänderungen in
die Klassifikation auf. Diese Abänderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht,
die von der in Artikel 5 genannten Versammlung bestimmt werden.
ARTIKEL 5
Versammlung des besonderen Verbandes
-
- Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern
zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder
ihr beigetreten sind.
- Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der
von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden
kann.
- Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie
entsandt hat.
-
- Die Versammlung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4,
- behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung
des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;
- erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung
der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der
Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese
Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten
sind;
- prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des
Generaldirektors der Organisation (im Folgenden als
"Generaldirektor" bezeichnet) betreffend den besonderen
Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen,
die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;
- legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan
des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
- beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
- bildet, außer dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuss,
die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie
zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für
zweckdienlich hält;
- bestimmt, welche Nichtmitglieder des besonderen Verbandes, welche
zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen
Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
- beschließt Änderungen der Artikel 5 bis 8;
- nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des
besonderen Verbandes geeignet ist;
- nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen
ergeben.
- Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete
Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung
des Koordinierungsausschusses der Organisation.
-
- Jedes Mitglied der Versammlung verfügt über eine Stimme.
- Die Hälfte der Mitgliedsländer der Versammlung bildet das Quorum
(die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
- Ungeachtet des Buchstabens b kann die Versammlung Beschlüsse fassen,
wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger
als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedsländer der
Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der
Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn
die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt
diese Beschlüsse den Mitgliedsländern der Versammlung mit, die nicht
vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei
Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder
Stimmenthaltung bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die
Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung
bekannt gegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die
Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die
Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch
vorhanden ist.
- Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre
Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
- Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
- Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen
abstimmen.
- Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der
Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter
zugelassen.
-
- Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle
zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar,
abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an
demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
- Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu
einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der
Mitgliedsländer der Versammlung es verlangt.
- Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
- Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
ARTIKEL 6
Internationales Büro
-
- Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom
Internationalen Büro wahrgenommen.
- Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der
Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen
Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung
oder der Sachverständigenausschuss bilden kann, vor und stellt das
Sekretariat für diese Organe bereit.
- Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes
und vertritt diesen Verband.
- Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals
nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses
teil sowie an allen anderen Sachverständigenausschüssen oder
Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss
bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des
Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
-
- Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung
die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme
der Artikel 5 bis 8 vor.
- Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der
Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale
nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
- Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne
Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
- Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen
werden.
ARTIKEL 7
Finanzen
-
- Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
- Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen
Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum
Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie
gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur
Verfügung gestellten Betrag.
- Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht
ausschließlich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren
anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind.
Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben
entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.
- Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von
der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
- Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen:
- Beiträge der Länder des besonderen Verbandes;
- Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros
im Rahmen des besonderen Verbandes;
- Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des
Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;
- Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
- Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
-
- Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines
Beitrags im Sinne des Absatzes 3 Ziffer i in die Klasse eingestuft, in
die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums
eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für
diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten.
- Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus
einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge
aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die
Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe
der Einheiten aller Länder.
- Die Beiträge werden am 1. Januar jeden Jahres fällig.
- Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann
sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben,
wenn der rückständige Betrag die Beitragssumme für die zwei
vorhergehenden Jahre erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser
Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ
weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der
Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände
ist.
- Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres
beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der
Finanzvorschriften übernommen.
- Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des
Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom
Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.
-
- Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige
Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der
Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung.
- Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder
sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses
Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung
beschlossen wird.
- Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der
Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äußerung des
Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
-
- Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in
dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass
dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht
ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen
sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer
Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.
- Das unter Buchstabe a bezeichnete Land und die Organisation sind
berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch
schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre
nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie mitgeteilt worden ist.
- Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem
oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von außenstehenden
Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung
bestimmt werden.
ARTIKEL 8
Änderungen der Artikel 5 bis 8
- Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können
von jedem Mitgliedsland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt
werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs
Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedsländern
der Versammlung mitgeteilt.
- Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel wird von der
Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der
abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes
erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
- Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftliche Benachrichtigung der
verfassungsmäßig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von
drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen
sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel
bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung
Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet
die Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des
besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung
zur Kenntnis genommen haben haben.
ARTIKEL 9
Ratifikation und Beitritt; In-Kraft-Treten
- Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens
ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie
nicht unterzeichnet hat.
- Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann dieser
Fassung des Abkommens beitreten und dadurch ein Land des besonderen
Verbandes werden.
- Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor
hinterlegt.
-
- Diese Fassung des Abkommens tritt drei Monate, nachdem die folgenden
Bedingungen erfüllt sind, in Kraft:
- sechs oder mehr Länder haben ihre Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt;
- mindestens drei dieser Länder sind Länder, die zu dem Zeitpunkt,
zu dem diese Fassung zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Länder des
besonderen Verbandes sind.
- Das In-Kraft-Treten nach Buchstabe a ist für die Länder wirksam, die
mindestens drei Monate vor diesem In-Kraft-Treten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
- Für jedes Land, das nicht unter Buchstabe b fällt, tritt diese
Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung
seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in
Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer
Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des
Abkommens für das betreffende Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in
Kraft.
- Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme
aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des
Abkommens.
- Nach dem In-Kraft-Treten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land frühere
Fassungen dieses Abkommens nicht mehr ratifizieren oder ihnen beitreten.
ARTIKEL 10
Geltungsdauer
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
ARTIKEL 11
Revision
- Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Länder des
besonderen Verbandes Revisionen unterzogen werden.
- Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung
beschlossen.
- Die Artikel 5 bis 8 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder
nach Artikel 8 geändert werden.
ARTIKEL 12
Kündigung
- Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den
Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt
zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen dieses Abkommens, die das
kündigende Land ratifiziert hat oder denen es beigetreten ist, und hat nur
Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des
besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.
- Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation
beim Generaldirektor eingegangen ist.
- Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land
nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu
dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.
ARTIKEL 13
Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft
Die Bestimmungen des Artikels 24 der Stockholmer Fassung von 1967 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses
Abkommen anzuwenden; falls jedoch diese Bestimmungen in Zukunft geändert
werden, so ist die letzte Änderung auf dieses Abkommen für die Länder des
besonderen Verbandes anzuwenden, die durch diese Änderung gebunden sind.
ARTIKEL 14
Unterzeichnung; Sprachen;
Aufgaben der Hinterlegungsstelle; Notifikationen
-
- Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in englischer und
französischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind, und beim Generaldirektor hinterlegt.
- Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor
nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei
Monaten nach der Unterzeichnung dieser Fassung in den beiden anderen
Sprachen, Russisch und Spanisch, erstellt, in denen, neben den in
Buchstabe a genannten Sprachen, verbindliche Texte des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
unterzeichnet wurden.
- Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor
nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher,
italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen
erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann.
- Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1977 zur
Unterzeichnung auf.
-
- Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften
des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen
aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen
Landes, die es verlangt.
- Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften
jeder Änderung dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder
des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die
es verlangt.
- Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat
der Vereinten Nationen registrieren.
- Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
- die Unterzeichnungen nach Absatz 1;
- die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach
Artikel 9 Absatz 3;
- den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Fassung des Abkommens nach
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a;
- die Annahme der Änderungen dieser Fassung nach Artikel 8 Absatz 3;
- die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten;
- die Kündigungen, die nach Artikel 12 eingehen.
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